Vereinssatzung
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden als für sich verbindlich an
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf einzelne Vorstandsmitglieder delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des Aufnahmevertrages.
4. Der Verein besteht aus aktiven, fördernde und Ehrenmitglieder.
aktive Mitglieder:
· Mitglieder, die den Tanzsport unter leistungssportlichen Aspekten zu Tanzturnieren, regional, Deutsche Meisterschaften, europäische- oder Weltmeisterschaften betreiben. Die Mitglieder, die den Tanzsport als Hobby betreiben, ohne sich an den Tanzturnieren zu beteiligen, haben das Recht, sich an den für diese Gruppe eingerichteten Trainingseinheiten zu beteiligen.
· Personen, die den Verein finanziell und ideell unterstützen, aber nicht an dessen Trainingsmöglichkeiten teilnehmen wollen, sind fördernde Mitglieder.
· Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und besitzen die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3. Jugendliche Mitglieder ab 10 Jahre sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ab dem
12. Lebensjahr besitzen Sie ein Stimm- und Wahlrecht.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über laufende Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
· die Mitteilung von Änderungen der Anschrift
· Änderung der Bankverbindung
· Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es den Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetztes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Verfassung durch Rundschreiben bekanntgegeben. Diese Ordnung wird vom Vorstand verfasst und beschlossen.
2. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen Austritt.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30. September und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
3. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- sich eines groben Verstoßes gegen die durch die Satzung begründeten Pflichten, insbesondere gegen die vom Verein erstrebte Zwecke schuldig macht,
- sich unehrenhaft verhält und dadurch das Ansehen des Vereins schädigt.
2. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vorstand erfolgen. Gehört das Mitglied einer Gruppe an, so ist der Trainer vom Vorstand anzuhören, bevor der Ausschluss vom Vorstand behandelt wird.
3. Sobald ein Antrag auf Ausschluss vorliegt und bevor dieser Antrag vom Vorstand behandelt wird, ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben. Zu der Sitzung des Vorstandes, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, ist das Mitglied mit mindestens zweiwöchiger Frist einzuladen; in der Sitzung ist ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben; Vertretung durch ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig.
4. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung durch den Vorstand mitzuteilen.
5. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung einlegen.
Die Organe des Vereins sind
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.
2. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es nicht der Ankündigung der Neuregelung in vollem Wortlaut, vielmehr genügt die Ankündigung „Satzungsänderung“ bzw. „Neufassung der Satzung“.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
· Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
· Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstands
· Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft
· Wahl des Kassenprüfers
· Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus sieben Personen:
· der erste Vorsitzende
· der stellvertretende Vorsitzende
· der Kassierer
· der Schriftwart
· der Sportwart
· der Jugendwart
· der Pressewart
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
· Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt und in den Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:
· Der 1. Vorsitzende
· Der Sportwart
· Der Schriftwart
· Der Pressewart
In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:
· Der 2. Vorsitzende
· Der Kassenwart
· Der Jugendwart
5. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der erste
Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Tanzbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
- Geldstrafe bis zu 250,00 Euro je Einzelfall
- Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 3 der Satzung
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtsdauer des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre.
2. Der Kassenprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch seine Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln muss der Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
§ 16 Ehrungen
Der Verein würdigt sowohl die Verdienste als auch langjährige Mitgliedschaften seiner Mitglieder durch besondere Ehrungen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.
§ 17 Datenschutz
1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben genutzt und verarbeitet.
2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten
3. (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf.
4. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
5. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail).
6. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
7. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
8. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
9. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Das Finanzamt ist über die Auflösung zu informieren.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Das Vermögen des Vereins nach Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist an die Stadt Calw zu übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein neugegründeter gemeinnütziger Tanzverein in Calw-Altburg mit den gleichen Zielen und Bestrebungen gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten gemeinnützigen Verein für steuerbegünstigte Zwecke zu übergeben.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.03.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Unterschrift der Vorsitzenden
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1.Vorsitzender 2.Vorsitzender
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Kassenwart Schriftwart
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Sportwart Pressewart
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Jugendwart